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Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) ist vom Bauherrn, je nach

Art und Umfang des Bauvorhabens, für Baustellen zu bestellen, wenn Beschäftigte mehrerer

Arbeitgeber auf der Baustelle tätig werden.

Der Koordinator hat nach § 3 BaustellV Aufgaben während der Planung und Ausführung von

Bauvorhaben. Der Koordinator hat die erforderlichen Maßnahmen der Arbeitssicherheit und

des Gesundheitsschutzes festzulegen, zu koordinieren und ihre Einhaltung zu überprüfen. Der

Bauherr wird durch die Bestellung eines geeigneten Koordinators nicht von seiner

Verantwortung entbunden, seine Verpflichtungen nach BaustellV zu erfüllen (§ 3 Abs. 1a

BaustellV).


Inhaltsverzeichnis

  • 1 Rechtliche Grundlage
  • 2 Ausbildung
  • 3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan
  • 4 Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage
    • 4.1 Erforderliche Angaben
    • 4.2 Weitere Angaben
  • 5 Weblinks


Rechtliche Grundlage

Seit 1. Juli 1998 gilt die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen

(Baustellenverordnung - BaustellV). Nach § 4 BaustellV Verordnung haben Bauherren als

Veranlasser eines Bauvorhabens, für eine wesentliche Verbesserung von Sicherheits- und

Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen zu sorgen und die Maßnahmen nach § 2

und § 3 Abs. 1 BaustellV zu veranlassen. Diese Pflicht beinhaltet auch, die Bestellung

geeigneter Koordinatoren, sofern der Bauherr - mangels eigener Fachkenntnisse - die

Aufgaben des Koordinators (siehe Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB 30) -

„Geeigneter Koordinator“ -Ziffer 3) nicht selbst wahrnehmen kann. Dem SiGeKo hat der

Bauherr die Aufgaben nach § 3 Abs. 2 und 3 für die Planungs- und Ausführungsphase des

Bauvorhabens zu übertragen. Die Aufgaben des SiGeKo können z. B. von Architekten,

Bauingenieuren, Ingenieuren, Meistern, Polieren, Alt-Gesellen, Sicherheitsingenieuren oder

anderen Personen (z. B. dem Bauherren) erbracht werden, die über die Qualifikation nach

Ziffer 4 der RAB 30 verfügen.

Die Leistungen eines Koordinators sind in der RAB 30 beschrieben. Es wurde jedoch

versäumt, diese Leistungen mit einer Honorierung zu hinterlegen. Die RAB geben den Stand

der Technik wieder, sie sind von den Fachleuten nicht durchgängig anerkannt, so dass die

RAB nicht die allgemein anerkannten Regeln der Technik darstellen. Zur Zeit wird die

Abschaffung der RAB in Fachkreisen diskutiert. Die Vorankündigung einer Baumaßnahme bei

der zuständigen Gewerbeaufsicht ist gesetzlich Pflicht des Bauherrn; die Erstellung einer

Vorankündigung kann gegebenenfalls der Koordinator übernehmen.

Ausbildung

Geeigneter Koordinator im Sinne der RAB ist, wer über ausreichende

  • baufachliche Kenntnisse

  • arbeitsschutzfachliche Kenntnisse und

  • Koordinatorenkenntnisse sowie

  • berufliche Erfahrung in der Planung und/oder der Ausführung von Bauvorhaben

verfügt, wie sie in RAB 30 aufgeführt sind (siehe dazu auch die Einstufung von Planungs- und

Baumaßnahmen in Anlage A zur RAB 30).

Die Ausbildungsinhalte zum Erwerb der arbeitsschutzfachlichen und speziellen

Koordinatorenkenntnisse sind in den Anlagen B und C zur RAB 30 beschrieben und können

bei qualifizierten Lehrgangsträgern erworben werden. Die Lehrgänge umfassen mindestens 32

Lehreinheiten, bei bestandener Prüfung wird ein Zertifikat erteilt.

Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan

Ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGePlan) muss erstellt werden, wenn auf

einer Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig und entweder besonders gefährliche

Arbeiten nach Anhang II BaustellV ausgeführt werden oder eine Baustelle mit mehr als 500

Personentagen vorliegt. Die Erstellung des SiGePlans ist während der Planung der

Bauausführungen zu erarbeiten.

Der SiGePlan ist nach RAB 31 („Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan“) zu erstellen und

muss die für die betreffende Baustelle anzuwendenden Maßnahmen zum Schutz vor

Gefährdungen bei der Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber und Maßnahmen zur

gemeinsamen Nutzung sicherheitstechnischer Einrichtungen räumliche und zeitliche

Arbeitsabläufe gewerkbezogene Gefährdungen

    erkennen lassen und besondere Maßnahmen für die besonders gefährlichen Arbeiten (nach

    Anhang II der BaustellV) enthalten.

    Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage

    Mit der Unterlage schafft der Bauherr/Koordinator eine Voraussetzung für die sicherheits- und

    gesundheitsgerechte Gestaltung der späteren Arbeiten und damit auch für eine langfristig

    wirtschaftliche Nutzung und Instandhaltung der baulichen Anlage.

    Die Unterlage ermöglicht ein sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten an der baulichen

    Anlage (z.B. Wartungs-, Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten).

    Eine Unterlage nach § 3 Abs. 2 BaustellV ist entsprechend RAB 32 („Unterlage für spätere

    Arbeiten“) zu erstellen, die Anforderungen an Inhalt und Form der Unterlage festlegt.

    Erforderliche Angaben

    • Teil der baulichen Anlage

    • Art der Arbeit

    • Gefahren

    • Angaben zu Sicherheit und Gesundheitsschutz

    Weitere Angaben

    Die Unterlage kann zusätzlich weitere Angaben enthalten, um zum Beispiel eine erhöhte

    Planungssicherheit zu erreichen, dem Bauherrn weitere Hinweise zu den späteren Arbeiten zu

    geben und den Unternehmern, die mit den späteren Arbeiten beauftragt werden, die

    Durchführung dieser Arbeiten zu erleichtern.

    Weitere Angaben können zum Beispiel sein:

    • Häufigkeit der Wiederkehrenden Arbeiten

    • Aufbewahrungsort von Sicherheitstechnischen Einrichtungen

    • Anschlagpunkte für das Einhängen des Sicherheitsgeschirrs